AGB’s

1. Angebot / Offerte

1.1 Angebote sind, ohne andere Angabe in der Offerte, zwei Monate gültig.

1.2 Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den  technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive  Änderungen verlangt, erfolgt eine Preisanpassung.

1.3 Baustellen müssen durch den Anbieter in der Offertphase nicht zwingend besichtigt  werden.

1.4 Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen, die im Leistungsverzeichnis nicht  benannt waren, werden die Positions- / Einheitspreise angepasst.

1.5 Angebote basieren auf handelsüblichen Halbfabrikaten. Spezialanfertigungen, welche in  der Offerte nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern.

1.6 Bei Aufteilung in Lose behält sich der Anbieter vor, die Positions- / Einheitspreise  anzupassen.

1.7 Etappenlieferungen müssen dem Anbieter gemeldet werden. Er behält sich vor, zusätzliche  Aufwendungen in Regie zu verrechnen.

1.8 Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und  Ausführungen. Änderungen führen zu Preiskorrekturen (SIA 118).

1.9 Unser Angebot darf nicht als Preisanfrage für eine Gegenofferte verwendet werden und  / oder für sonstige Zwecke missbraucht werden.

2. Positions- / Einheitspreise / Mengenangaben

2.1 Beim Offertvergleich ist der Auftragsgeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise,  die auf einen wahrscheinlichen Übertragungs- und / oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem  Anbieter mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.

2.2 Angegebene Stückzahlen verstehen sich als mit gleicher Dimension und gleicher  Spezifikation. Änderungen führen zu Preiskorrekturen.

2.3 Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäss Leistungsbeschrieb.  Arbeiten an fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.

2.4 Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden  Minder- bzw. Mehrpreise verrechnet.

2.5 Preise bleiben fest, wenn der Bau für Bauvollendungen innerhalb eines Jahres seit der  Auftragserteilung beendet ist. Danach behält sich der Anbieter vor, Teuerungszuschläge  nach Baukostenindex gelten zu machen.

2.6 Ändert der Stahl- / Metallpreis von mehr als ± 5% gemäss LME (London Metall Exchange)  zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung des Auftrags,  wird der Preis angepasst.

3. Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestelländerungen

3.1 Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und nach Einigung über die Ausführung.

3.2 Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen kontrolliert und  visiert retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.

3.3 Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher  Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt.

4. Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / Garantie

4.1 Konventionalstrafen werden nur akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles  Mitspracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder  liegen nicht verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf  Konventionalstrafe.

4.2 Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA 118 und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.

4.3 Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und  hydraulische Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr.

4.4 Für Konstruktionen, die schriftlich abgemahnt, aber aufgezwungen wurden, besteht kein  Haftungs- oder Garantieanspruch.

4.5 Werden Konstruktionen verlangt, die den Normen oder Sicherheitsanforderungen für  Personen nicht genügen, behält sich der Anbieter das Recht vor, ohne Kostenfolge von der Werkvertragsposition zurückzutreten.

5. Planung / Terminplanung

5.1 Die Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die Ausführung der Werkstücke  notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.

5.2 Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige  Änderungen nur einmal kostenlos geändert.

5.3 Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.

5.4 Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und  die Reihenfolge der Etappenlieferung fixiert.

6. Herstellung / Montage

6.1 Der Anbieter erstellt das Werk nach gültigen, branchenüblichen Normen und Richtlinien.

6.2 Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den  Auftraggeber bekannt, bzw. vorgegeben werden.

6.3 Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der  vorgegebenen Masse am Bau voll verantwortlich.

6.4 Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter  Montagearbeiten zu unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.

6.5 Mehraufwendungen für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche sowie  fehlerhaftes Aufbieten auf die Baustelle werden in Regie verrechnet.

6.6 Der Unternehmer behält sich das Recht vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen  ausführen zu lassen.

6.7 Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt  wurden. Bodenheizung, Leitungen etc. sind auf den Ausführungsplänen des Unternehmers  durch den Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese  Hinweise unterlassen, übernimmt der Unternehmer für Schäden keine Haftung.

6.8 Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:

6.8.1 Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk

6.8.2 Schuttmulden

6.8.3 Arbeitsgerüste für Arbeiten, welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen

6.8.4 Schutzgeländer, Netze, etc. nach behördlichen Vorschriften  Der Auftraggeber ist verantwortlich für:

6.8.5 Tragfähiger Zugang zum Montageort

6.8.6 Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen

6.8.7 Abstellplatz für Material und Montagematerial während der Bauzeit

6.8.8 Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf   der Baustelle vor der Maßaufnahme des Anbieters

6.9 Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im LV nicht erwähnt:

6.9.1 Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie Zugiessen derselben nach Montage des Werkstücks

6.9.2 Abdicht- und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere Maueranschlüssen

6.9.3 Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen, etc.

6.9.4 Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei Montage.

6.9.5 Notwendige Trenn- und/oder Schutzwände und dgl. sind bauseits und für uns kostenlos zu erstellen.

6.10 Handmuster werden leihweise vom Anbieter gratis zur Verfügung gestellt. Herzustellende  Muster, Materialprüfungen etc. werden nach Vereinbarung gegen Verrechnung erstellt.

6.11 Minimale Schäden bis 0.5% der lackierten Oberfläche, welche bei der Montage entstanden  sind, werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht eine neue Werkslackierung zu verlangen.

6.12 Die Kosten für in Auftrag gegebene Expertisen an montierten Metallbauarbeiten hat der Auftraggeber zu tragen.

7. Regiearbeiten

7.1 Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen des jeweiligen  Regionalverbandes der Schweizerischen Metall- Union verrechnet.

7.2 Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto- und Pauschalpreisvereinbarungen auf Akkordarbeiten ausgenommen.

7.3 Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den  Auftraggeber verbindlich.

7.4 Regiearbeiten werden generell nur mit Personal ausgeführt, welches für die Komplexität  der auszuführenden Arbeit genügend qualifiziert ist.

8. Abnahme / Teilnahme

8.1 Bewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des Auftraggebers. Bei  Nichtabnahme des Werks durch die zuständigen Behörden haftet der Anbieter nicht.

8.2 Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden  10 Tage nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als  einwandfrei und abgenommen.

8.3 Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die  Bauleitung zur Montage abgerufen und sofort nach Montage abgenommen. Das Bruch-,  Diebstahl- und Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.

8.4 Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen.

9. Abzüge / Zuschläge / Zahlungsbedingungen

9.1 Honorare Dritter dürfen dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der  Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis quantifiziert worden sind.

9.2 Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauwasser, Reinigung etc.,  zusätzlich in Abzug gebracht werden.

9.3 Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:

9.3.1 Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht

9.3.2 Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftragsgebers.

9.4 Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:

9.4.1 Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen im    Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.

9.5 In Auftrag gegebene Nacht-, Samstag- und Sonntagarbeit werden gemäss den Regietarifen  des jeweiligen Regionalverbandes der Schweizerischen Metall- Union verrechnet.

9.6 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Nach Ablauf dieser Frist kann  kein Skonto geltend gemacht werden und es wird Verzugszins verrechnet. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert.

9.7 Bei Aufträgen mit Volumen von mehr als Fr. 50’000.- werden mindestens 35 % vom  Verkaufspreis bei Bestellung in Rechnung gestellt.

9.8 Werden Forderungen bestritten und / oder ist der Besteller in Zahlungsverzug, kann der  Unternehmer prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.

Diese Offert- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des Werkvertrages und gelten vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarungen akzeptiert.

Aktuell gültige Version vom 1. Januar 2019